Er war sich somit des laufenden Erbschaftsverfahrens bewusst. Im Lichte dieser Erwägungen erscheint es als geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm das Verwertungsbegehren nicht hat zugestellt werden können, Rechte für sich ableiten will. Im Übrigen hatte das Betreibungsamt im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch keine Pflicht, ihn auf die Möglichkeit des Verwertungsaufschubs nach Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 SchKG und Art. 32 VZG aufmerksam zu machen, nachdem der Erbengemeinschaft bzw. deren Vertreter – B.___ – (s. vorstehende Ausführungen und Art. 65 Abs. 3 SchKG) das Verwertungsbegehren im Sinne von Art.