_, seinen gesetzlichen Wohnsitz begründet. Daher ist der Beschwerdeführer bis heute an keiner Adresse gemeldet und sein Wohnort nicht bekannt. Zudem musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ihm im Zusammenhang mit der Erbschaft des D.___ noch weitere amtliche Unterlagen zugestellt werden würden, zumal er bei der Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde gegen die Abschlussverfügung des Erbschaftsamts Region Solothurn vom 13. Januar 2023 erhoben hatte (vgl. OGBES.2023.1). Er war sich somit des laufenden Erbschaftsverfahrens bewusst.