In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer selbst zu verantworten hat, dass ihm die Betreibungsunterlagen nicht zugestellt werden konnten. So wurde er, wie vorgehend erwähnt, gemäss den unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes rückwirkend per 31. März 2021 von der Einwohnergemeinde E.___ nach unbekannt abgemeldet, da er sich gemäss dem Bevölkerungsamt der Stadt F.___ an der [...]strasse [...], F.___, nie angemeldet hat, obwohl sein Aufenthalt dort vermutet wurde. Gemäss der Stadtverwaltung G.___ hat der Beschwerdeführer auch nicht an der von ihm angegebenen Adresse [...]strasse [...], G.___, seinen gesetzlichen Wohnsitz begründet.