Der Erbengemeinschaft D.___ wurde denn auch das Verwertungsbegehren im Sinne von Art. 120 SchKG – wie aus dem Betreibungsprotokoll ersichtlich – am 11. August 2023 mitgeteilt. Somit kann sich der Beschwerdeführer nun nicht darauf berufen, er sei nicht über die Möglichkeit des Verwertungsaufschubs informiert gewesen, da er die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht erhalten habe. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer selbst zu verantworten hat, dass ihm die Betreibungsunterlagen nicht zugestellt werden konnten.