Ist – wie im vorliegenden Fall – weder durch die Erben noch durch die zuständige Behörde ein anderer Vertreter für die Erbschaft ernannt worden, so hat das Betreibungsamt den Erben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, auch für die weitere Abwicklung der Betreibung als Vertreter der Erbschaft zu betrachten (SchKG-Schulthess-Kommentar, 4. Auflage, 2017, Art. 65 N 22; BGE 91 III 13, 14 f.). Das bedeutet somit für den vorliegenden Fall, dass das Betreibungsamt die dem Zahlungsbefehl folgenden weiteren Betreibungsunterlagen jeweils rechtswirksam an den Beschwerdegegner 2, B.___, zustellen konnte. Der Erbengemeinschaft D.___ wurde denn auch das Verwertungsbegehren im Sinne von Art.