Gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG gilt, dass die Zustellung an einen der Erben genügt, wenn der für die Erbschaft bestellte Vertreter nicht bekannt ist. Ist – wie im vorliegenden Fall – weder durch die Erben noch durch die zuständige Behörde ein anderer Vertreter für die Erbschaft ernannt worden, so hat das Betreibungsamt den Erben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, auch für die weitere Abwicklung der Betreibung als Vertreter der Erbschaft zu betrachten (SchKG-Schulthess-Kommentar, 4. Auflage, 2017, Art. 65 N 22; BGE 91 III 13, 14 f.).