5.2 Vorweg ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, ihm sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht zugestellt worden, weshalb er keine Kenntnis von der Möglichkeit des Verwertungsaufschubs gehabt habe. Wie aus den Akten ersichtlich und vom Betreibungsamt dargelegt wird, wurde der Zahlungsbefehl der von der J.___ AG eingeleiteten Betreibung auf Grundpfand der Erbengemeinschaft D.___, bestehend aus dem Beschwerdeführer und B.___, am 7. September 2022 zugestellt.