O., Rz. 8 zu Art. 123). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer, wie erwähnt, geltend, ihm sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht zugestellt worden. Zudem hätte das Betreibungsamt die Pflicht gehabt, ihn auf die Möglichkeit des Verwertungsaufschubs nach Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 SchKG und Art. 32 VZG aufmerksam zu machen. 5.2 Vorweg ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, ihm sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht zugestellt worden, weshalb er keine Kenntnis von der Möglichkeit des Verwertungsaufschubs gehabt habe.