123 SchKG ist demnach verspätet. Somit konnte die Versteigerung im Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. der Kenntnisnahme – anderthalb Stunden vor Beginn der Versteigerung – fraglos nur noch durch Gesamtbezahlung der Schuld abgewendet werden. Demnach ist es – entgegen den Rügen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung eines Verwertungsaufschubs nicht mehr materiell prüfte. 5.1 Der Schuldner wird auf die Möglichkeit des Verwertungsaufschubs gemäss Art. 123 SchKG in der Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Formular Nr. 28) ausdrücklich aufmerksam gemacht (BSK SchKG, a.a.O., Rz. 8 zu Art.