123 SchKG wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gewährt.» Das diesbezügliche Vorgehen des Betreibungsamtes ist im Lichte der Erwägungen aus E. II 4.1.2 hiervor nicht zu beanstanden. Das Betreibungsamt konnte den per E-Mail gestellte Antrag des Beschwerdeführers um Verwertungsaufschub frühestens am Morgen des 1. März 2024 zur Kenntnis nehmen. Die Versteigerung begann am 1. März 2024 um 9.00 Uhr (s. Beschwerdebeilage 8). Der diesbezügliche Antrag um Gewährung des Verwertungsaufschubs gemäss Art. 123 SchKG ist demnach verspätet.