zu diesem Zeitpunkt kann die Verwertung nur noch durch gänzliche, nicht durch blosse Teilzahlung abgewendet werden. Im Sinne einer Faustregel wird man fordern müssen, dass sich der Gesuchsteller wenigstens einen halben Arbeitstag vorher beim Betreibungsbeamten meldet, so dass bis zum Beginn der Steigerung die Entscheidung über das Gesuch getroffen und alle erforderlichen Formalitäten ordnungsgemäss erledigt werden können. Wer erst am Steigerungstag um Aufschub nachsucht, läuft in jedem Fall Gefahr, abgewiesen zu werden, da das Amt evtl. nicht mehr in der Lage ist, den Fall gehörig zu prüfen und rechtzeitig zu verfügen (BGE 82 III 35; Basler SchKG-Kommentar [nachfolgend BSK