Dasselbe gilt auch bei der Verwertung von Grundstücken: Der Aufschub darf nach erfolgter Anordnung der Verwertung nur bewilligt werden, wenn der Schuldner ausser dem festgesetzten Bruchteil der Betreibungssumme die Kosten der Anordnung und des Widerrufs der Verwertung sofort bezahlt (Art. 32 Abs. 1 VZG; BGer 5A_30/2012 E. 4.3). Andererseits schliesst das öffentliche Interesse an der geordneten Abwicklung der Steigerung aus, dass das Aufschubsgesuch in der Steigerung selbst noch gültig gestellt wird; zu diesem Zeitpunkt kann die Verwertung nur noch durch gänzliche, nicht durch blosse Teilzahlung abgewendet werden.