145 nicht wieder auf (BGE 49 III 92). Zwar steht fest, dass es auch nach Auskündung der Steigerung oder anderen Verwertungsvorbereitungen noch gestellt werden kann, jedoch kann ihm dann nur entsprochen werden, wenn alle durch deren Anordnung und Widerruf verursachten Kosten nebst der ersten Teilzahlung sofort bar bezahlt werden (BGE 41 III 7; entsprechende Hinweise auf den Formularen Nr. 28 und 30; Art. 32 VZG und BGE 121 III 200 = Pra 1995, 952f.). Dasselbe gilt auch bei der Verwertung von Grundstücken: