Das Teilzahlungsgesuch ist nicht an eine besondere Form gebunden und wird in der Praxis regelmässig dem Betreibungsbeamten mündlich vorgetragen. Im Sinne des Gesetzes ist das Gesuch spätestens bevor die Verwertung vorgenommen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_25/2011 vom 18. April 2011 E. 4.1) anzubringen, sonst verwirkt die Aufschubsmöglichkeit für die betreffende Betreibung endgültig und lebt selbst im Fall der Nachpfändung nach Art. 145 nicht wieder auf (BGE 49 III 92).