_ seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit gar nicht glaubhaft machen können. 4.2 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Das Teilzahlungsgesuch ist nicht an eine besondere Form gebunden und wird in der Praxis regelmässig dem Betreibungsbeamten mündlich vorgetragen.