Somit ist in diesem Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, er habe das Betreibungsamt mit E-Mail vom 1. März 2024 darum gebeten, ihm einen Verwertungsaufschub gemäss Art. 123 SchKG zu gewähren (Beschwerdebeilage 31). Dabei habe er in Aussicht gestellt, sich zu monatlichen Ratenzahlungen zu verpflichten und eine erste Abschlagszahlung in bar zu bezahlen. Der Verwertungsaufschub sei ihm jedoch ohne nähere Prüfung durch das Betreibungsamt verweigert worden. Begründet worden sei dies damit, dass zu diesem Zeitpunkt kein Aufschub mehr gewährt werde.