Dies führe im Ergebnis dazu, dass die rechtlich zu berücksichtigenden Verwertungskosten nicht CHF 30'122.00, sondern lediglich CHF 5'437.70 betragen hätten. Den Rügen des Beschwerdeführers ist vorweg entgegenzuhalten, dass es sich bei der vom Betreibungsamt erstellten Aufstellung der Kosten lediglich um eine provisorische Berechnung handelt. Wie das Betreibungsamt hierzu korrekt angeführt hat, sind die endgültigen Kosten noch nicht bekannt. Die Rechnung über die Kosten und Gebühren des Betreibungsamtes wird zusammen mit dem Verteilplan zur Einsicht der Beteiligten und des Ersteigerers aufgelegt, mit der Anzeige, dass sie durch Beschwerde angefochten werden können (Art.