Einerseits überstiegen die - durch die vom Betreibungsamt angeordnete Räumung der Liegenschaft verursachten - Kosten von mehr als CHF 24'000.00 offenkundig die dem Betreibungsamt zustehenden «ordentlichen Verwaltungsmassnahmen». Anderseits fehle es für die rechtmässige Anordnung der Räumung und Entsorgung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, womit die diesbezüglichen Kosten auch in der Gebühren- und Auslagenrechnung nicht berücksichtigt werden dürften. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die rechtlich zu berücksichtigenden Verwertungskosten nicht CHF 30'122.00, sondern lediglich CHF 5'437.70 betragen hätten.