Selbst wenn man also davon ausginge, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht erhalten hätte, wäre die Verwertung aus diesem Grund nicht anfechtbar. 3. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es sei die Rechtmässigkeit der provisorischen Gebühren- und Auslagenrechnung des Betreibungsamts (Beilage 9) und in diesem Zusammenhang die darin enthaltenen Räumungskosten zu überprüfen. Einerseits überstiegen die - durch die vom Betreibungsamt angeordnete Räumung der Liegenschaft verursachten - Kosten von mehr als CHF 24'000.00 offenkundig die dem Betreibungsamt zustehenden «ordentlichen Verwaltungsmassnahmen».