Mit der betreffenden Kenntnisnahme kann eine allfällige nicht erfolgte Zustellung der Mitteilung des Verwertungsbegehrens bzw. der Spezialanzeige als geheilt betrachtet werden. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, dass er Kenntnis von der Spezialanzeige vom 30. November 2023 erhalten hat. Selbst wenn man also davon ausginge, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht erhalten hätte, wäre die Verwertung aus diesem Grund nicht anfechtbar.