Dennoch ist es aufgrund der Ausführungen der Parteien aus den Rechtsschriften erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 19. Februar 2024 über die anstehende Versteigerung Bescheid wusste, nachdem er gemäss eigenen Angaben von der bereits andauernden Räumung der betreffenden Liegenschaft erfahren und hierauf das Betreibungsamt kontaktiert hat (vgl. S. 9 f. der Beschwerde vom 11. März 2024). Mit der betreffenden Kenntnisnahme kann eine allfällige nicht erfolgte Zustellung der Mitteilung des Verwertungsbegehrens bzw. der Spezialanzeige als geheilt betrachtet werden.