Es ist aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringen lässt, er habe die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nie erhalten, weshalb dies nur bedingt glaubhaft erscheint. Diese Frage kann aber schlussendlich offengelassen werden, da die unterlassene Mitteilung des Verwertungsbegehrens nur dann die Anfechtbarkeit der Verwertung zur Folge hätte, wenn die Steigerung dem Schuldner auch nicht mit Spezialanzeige gemäss Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 SchKG bekannt gemacht worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_25/2011 vom 18. April 2011 E. 2.1; BGE 35 I 854 E. 2 S. 859 a.E.; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale