35 1 854 E. 2). Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass es aufgrund der Akten und der Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften nicht erstellt ist, ob dem Beschwerdeführer das Verwertungsbegehren vom 11. August 2023 hat zugestellt werden können. Es ist aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringen lässt, er habe die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nie erhalten, weshalb dies nur bedingt glaubhaft erscheint.