2. Sodann ist auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Er bringt unter anderem vor, ihm sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 11. August 2023 nie zugestellt worden. Das Betreibungsamt habe aber den Schuldner sowie allfällige Dritteigentümer innerhalb von drei Tagen seit Eingang des Verwertungsbegehrens schriftlich durch eingeschriebenen Brief oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 34 SchKG) zu benachrichtigen (Art. 155 Abs. 2 SchKG; Art. 99 Abs. 1 VZG; BGE 96 111 124 E. 1). Unterlasse das Betreibungsamt die Mitteilung des Verwertungsbegehrens, sei die nachfolgende Verwertung anfechtbar (vgl. BGE 137 III 235 E. 3.1; 35 1 854 E. 2).