Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen ist in analoger Weise im vorliegenden Fall von einer Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auszugehen. So sind mit dem vorliegend in Frage stehenden Steigerungszuschlag die vermögensrechtlichen Interessen des Nachlasses betroffen und der Beschwerdeführer ist damit durch diesen berührt und hat ein mögliches schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. A.___ ist somit als einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten. 2. Sodann ist auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.