Die Erben des D.___, der Beschwerdeführer, A.___, und der Beschwerdegegner 2, B.___, bilden im Sinne von Art. 70 Abs. 1 ZPO eine notwendige Streitgenossenschaft. Zivilprozessual können die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft ihre Rechte somit grundsätzlich nur als notwendige Streitgenossenschaft geltend machen. Dies gilt grundsätzlich auch im öffentlichen Recht, soweit es darum geht, die der Gesamthand zustehenden Rechte auszuüben.