II. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel gegen den Zuschlag betreffend das Grundstück [...] an die C.___ AG anlässlich der Steigerung vom 1. März 2024 und die Aufsichtsbehörde ist zur Beurteilung zuständig. 1.2 Das streitgegenständliche Grundstück [...] gehört zur unverteilten Erbschaft des Vaters des Beschwerdeführers und Beschwerdegegners 2, D.___ sel. Die Erben des D.___, der Beschwerdeführer, A.___, und der Beschwerdegegner 2, B.___, bilden im Sinne von Art. 70 Abs. 1 ZPO eine notwendige Streitgenossenschaft.