3. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Ist damit zu rechnen, dass die Beschwerde wider Erwarten gutgeheissen wird, sei der ersteigernden Partei, der C.___ AG, zwecks Wahrung ihrer Rechte im Sinne von Art. 78 ff. ZPO der Streit zu verkünden. 5. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit aussichtslose Beschwerden geführt hat, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Busse und die Gerichtskosten aufzuerlegen. 4. Mit Verfügung vom 26. März 2024 weist die Instruktionsrichterin der Aufsichtsbehörde das Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 11. März 2024 sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab.