{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-25_2024-06-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168672&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aec5bf877f7b03e2e83abffbc8cd944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:38:23", "Checksum": "1d4805e2d8ef93b9c4f08b716b421c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25\nRegeste:\nVersteigerung\n\n\nIm Übrigen kann gestützt auf die vorliegenden Akten die Notwendigkeit der vom Betreibungsamt vorgenommenen Räumungs- und Reinigungsarbeiten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. So zeigen die eingereichten Fotos die Innenräume der Liegenschaft in einem vermüllten und desolaten Zustand (BA-Nr. 12). Selbst wenn man, wie der Beschwerdeführer geltend macht, davon ausginge, dass die Räumungskosten zu hoch ausgefallen sein sollten, ist nicht anzunehmen, dass der Erbengemeinschaft diesbezüglich keine Kosten auferlegt würden. Selbst wenn man der Ansicht des Beschwerdeführers teilweise folgen würde, wonach er zur vollständigen Tilgung der Grundpfandschulden samt Betreibungs- und Verwertungskosten – unter Ausschluss der Räumungs- und Reinigungskosten – lediglich CHF 38'222.70 hätte aufbringen müssen (s. S. 36 der Beschwerde und S. 11 der Replik), erscheint es unwahrscheinlich, dass der vom Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mitgeführte Barbetrag von CHF 41'700.00 ausgereicht hätte, um die von ihm anerkannten Gesamtkosten zuzüglich der mutmasslichen Reinigungskosten zu begleichen.\nZusammenfassend ist somit das Vorgehen des Betreibungsamtes, indem es bei der Schätzung der Gesamtkosten auch die Räumungskosten mit eingerechnet hat, nicht zu beanstanden, selbst wenn sich die Einrechnung der gesamten Räumungskosten nachträglich als unzulässig herausstellen sollte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist darin nicht eine falsche behördlich Auskunft zu erblicken, da es sich eben um einen Schätzbetrag handelt. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen sind demnach die als Rechtsbegehren Ziffer 2 gestellten Anträge des Beschwerdeführers (s. E. I. 1 hiervor), abzuweisen.\n8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er habe mit E-Mail vom 23. Februar 2024 Frau I.___ vom Betreibungsamt darum ersucht, ihm «Bilder der Innenräume bzw. eine Dokumentation der Immobilie» zu senden, um sich einen Überblick über die betroffene Liegenschaft zu verschaffen und so über die allfällige Gewährung einer Hypothek zu entscheiden. Die verlangten Fotos seien ihm vom Betreibungsamt aber nicht zugestellt worden. Damit habe das Betreibungsamt faktisch verhindert, dass der Beschwerdeführer eine neue Hypothek habe abschliessen können. Dem Beschwerdeführer sei es zudem nicht möglich gewesen, selber Fotos von der Liegenschaft zu machen, weil das Betreibungsamt die Tür durch den Schlüsseldienst auf unkonventionelle Art habe verschliessen lassen, ohne dass der Beschwerdeführer einen passenden Schlüssel dazu erhalten hätte (Beschwerdebeilage 23). Dem hält das Betreibungsamt entgegen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den Schlüssel zum Gebäude verlangt habe. Auf Antrag wäre der Schlüssel zum Gebäude durch das Betreibungsamt ausgehändigt worden, wie es bereits beim Schuldner und Gesamteigentümer, B.___, der Fall gewesen sei. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss der Beschwerdeschrift (Art. 2 Ziff. 6 und Beilage 18) am 19. Februar 2024 selbst den Zugang zum Inneren des Gebäudes verschafft habe, was auch beweise, dass er bereits im Gebäudeinnern gewesen sei, ohne vorher den Schlüssel bei der Beschwerdegegnerin verlangt zu haben.\nDie Darstellungen des Betreibungsamtes werden vom Beschwerdeführer in seiner Replik nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann und nicht weiter darauf eingegangen werden muss.\n9.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n9.2 Im Übrigen erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Befragungen des Beschwerdeführers als Partei sowie von Frau K.___, als Zeugin im Lichte der vorgehenden Erwägungen als nicht notwendig, weshalb diese abzuweisen sind.\n9.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Isch\nDas Bundesgericht hat mit Urteil vom 21. November 2024 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_446/2024)."}