{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-25_2024-06-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168672&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aec5bf877f7b03e2e83abffbc8cd944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:38:31", "Checksum": "c0f343008bd2b5aa67c005d3d350737a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25\nRegeste:\nVersteigerung\n\n\n6.3 Die Gläubigerin, die J.___ AG, führte in ihrem Betreibungsbegehren vom 16. August 2022 (Beschwerdebeilage 44) als Schuldnerin «Unverteilte Erbschaft des D.___ sel.» bzw. handschriftlich abgeändert «Erbengemeinschaft des D.___ sel.» auf und unter dem Abschnitt «Erben» wurden der Beschwerdegegner 2, B.___, sowie der Beschwerdeführer, A.___, genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht somit aus den Angaben im Betreibungsbegehren klar hervor, dass die Betreibungsgläubigerin die Erbschaft als solche und nicht die einzelnen Erben als Solidarschuldner betreiben wollte. Zwar fehlt im Betreibungsbegehren, wie vom Beschwerdeführer zu Recht angemerkt, die Bezeichnung, an welchen Erben die Betreibungsurkunden – mangels bestehender Erbschaftsvertretung – zuzustellen sind. Dies stellt aber, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keinen derart schwerwiegenden Mangel dar, als daraus die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls resultieren würde. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten Umstandes, dass der an ihn mittels öffentlicher Publikation am 3. Februar 2023 ausgestellte Zahlungsbefehl als «Zahlungsbefehl an Dritteigentümer» bezeichnet wurde (Beschwerdebeilage 46). Hier wäre höchstens von einer Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls auszugehen, wobei darauf, aufgrund der unbenutzt abgelaufenen 10-tägigen Beschwerdefrist, nicht weiter einzugehen ist. Wie aus den vorgehenden Ausführungen in E. II. 5. hiervor ersichtlich, hat sich die Frage betreffend die Erbschaftsvertretung nach Zustellung des Zahlungsbefehls ohnehin von selbst erledigt, da der Beschwerdegegner 2, B.___, aufgrund dessen, dass der Zahlungsbefehl an den Beschwerdeführer, A.___, mangels korrekter Zustelladresse nicht zugestellt werden konnte, in Anwendung von Art. 65 Abs. 3 SchKG für die weitere Abwicklung der Betreibung als Vertreter der Erbschaft zu betrachten ist.\n7.1 Wie in E. II. 4.2 f. hiervor festgehalten, hätte der Beschwerdeführer die Verwertung des Grundstücks [...] aufgrund des verspätet gestellten Aufschubsgesuchs nur noch durch Bezahlung der gesamten Schuld abwenden können. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, da die rechtlich zu berücksichtigenden Verwertungskosten nicht CHF 30'122.00, sondern lediglich CHF 5'437.70 betragen hätten, hätte es auch nicht zur Grundstücksversteigerung kommen dürfen. So hätten sich die Gesamtkosten, die der Beschwerdeführer zur vollständigen Tilgung der Grundpfandschulden samt Betreibungs- und Verwertungskosten hätte aufbringen müssen, auf CHF 38'222.70 belaufen. Der Beschwerdeführer hätte somit am Versteigerungstag sein mitgeführtes Bargeld in Höhe von CHF 41'730.00 aus der Tasche genommen, CHF 38'222.70 an Herrn H.___ übergeben und die Versteigerung hätte abgesagt werden können.\n7.2 Bezüglich der vorgehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorweg noch einmal darauf hinzuweisen, dass die von ihm gerügten Punkte – die Höhe der Räumungskosten, sowie die Frage, ob die vom Betreibungsamt veranlasste Räumung der Liegenschaft rechtmässig war – im vorliegenden Verfahren betreffend Steigerungszuschlag noch nicht zu beurteilen sind, sondern erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die definitive Kosten- und Gebührenrechnung (s. E. II. 3 hiervor). Des Weiteren ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei den vom Betreibungsamt genannten Gesamtkosten, die der Beschwerdeführer zur vollständigen Tilgung der Grundpfandschulden samt Betreibungs- und Verwertungskosten – und damit zur Abwendung der Versteigerung – hätte aufbringen müssen, stets um einen provisorischen Betrag handelt, da die definitiven Kosten und Gebühren im Zeitpunkt der Versteigerung, wie vorgehend ausgeführt, eben noch nicht feststehen. Zudem kann in diesem Zusammenhang auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden: Demnach sei zwar anzunehmen, dass der am Steigerungstag gegenüber dem Beschwerdeführer genannte Betrag von CHF 95'000.00 (s. E. II. 4.1 hiervor) zu hoch angesetzt worden sei. Doch habe der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits vor der Verwertung Kenntnis davon gehabt, dass er die Steigerung nur abwenden könne, wenn er die Forderung von CHF 75'000.00 (inkl. der provisorischen Kosten des Betreibungsamtes) tilge (vgl. Beschwerdebeilage 29). Der Beschwerdeführer hätte die Forderung jederzeit vor der Zwangsverwertung begleichen können. Der vom Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mitgeführte Betrag von CHF 41'730.00 hätte somit für die Abwendung der Steigerung nicht gereicht.\nSodann macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Betreibungsamt in seiner Berechnung des mutmasslich zu bezahlenden Gesamtbetrages von CHF 75'857.00 (s. BA-Nr. 11) in den vertraglichen Pfandrechten von CHF 44'454’75 auch die Grundpfandverschreibung von CHF 12'950.00 (s. Lastenverzeichnis; Beschwerdebeilage 6) mit eingerechnet habe. So sei die Grundpfandverschreibung nicht in Betreibung gesetzt worden und diesbezügliche sei auch keine Forderungsanmeldung erfolgt. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist grundsätzlich berechtigt, ändert aber nichts daran, dass der vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben mitgeführte Betrag von CHF 41'730.00 auch nach Abzug von CHF 12'950.00 nicht ausgereicht hätte, den vom Betreibungsamt geschätzten Gesamtbetrag zu begleichen."}