{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-25_2024-06-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168672&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aec5bf877f7b03e2e83abffbc8cd944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:38:31", "Checksum": "c0f343008bd2b5aa67c005d3d350737a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25\nRegeste:\nVersteigerung\n\n\n5.2 Vorweg ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, ihm sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht zugestellt worden, weshalb er keine Kenntnis von der Möglichkeit des Verwertungsaufschubs gehabt habe. Wie aus den Akten ersichtlich und vom Betreibungsamt dargelegt wird, wurde der Zahlungsbefehl der von der J.___ AG eingeleiteten Betreibung auf Grundpfand der Erbengemeinschaft D.___, bestehend aus dem Beschwerdeführer und B.___, am 7. September 2022 zugestellt. In Anbetracht dessen, dass der Wohnsitz bzw. der genaue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war (s. dazu auch die Ausführungen in E. II. 2 hiervor), wurde der Zahlungsbefehl an den Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 im Amtsblatt des Kantons Solothurn und des Kantons […] sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG gilt, dass die Zustellung an einen der Erben genügt, wenn der für die Erbschaft bestellte Vertreter nicht bekannt ist. Ist – wie im vorliegenden Fall – weder durch die Erben noch durch die zuständige Behörde ein anderer Vertreter für die Erbschaft ernannt worden, so hat das Betreibungsamt den Erben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, auch für die weitere Abwicklung der Betreibung als Vertreter der Erbschaft zu betrachten (SchKG-Schulthess-Kommentar, 4. Auflage, 2017, Art. 65 N 22; BGE 91 III 13, 14 f.). Das bedeutet somit für den vorliegenden Fall, dass das Betreibungsamt die dem Zahlungsbefehl folgenden weiteren Betreibungsunterlagen jeweils rechtswirksam an den Beschwerdegegner 2, B.___, zustellen konnte. Der Erbengemeinschaft D.___ wurde denn auch das Verwertungsbegehren im Sinne von Art. 120 SchKG – wie aus dem Betreibungsprotokoll ersichtlich – am 11. August 2023 mitgeteilt. Somit kann sich der Beschwerdeführer nun nicht darauf berufen, er sei nicht über die Möglichkeit des Verwertungsaufschubs informiert gewesen, da er die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht erhalten habe. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer selbst zu verantworten hat, dass ihm die Betreibungsunterlagen nicht zugestellt werden konnten. So wurde er, wie vorgehend erwähnt, gemäss den unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes rückwirkend per 31. März 2021 von der Einwohnergemeinde E.___ nach unbekannt abgemeldet, da er sich gemäss dem Bevölkerungsamt der Stadt F.___ an der [...]strasse [...], F.___, nie angemeldet hat, obwohl sein Aufenthalt dort vermutet wurde. Gemäss der Stadtverwaltung G.___ hat der Beschwerdeführer auch nicht an der von ihm angegebenen Adresse [...]strasse [...], G.___, seinen gesetzlichen Wohnsitz begründet. Daher ist der Beschwerdeführer bis heute an keiner Adresse gemeldet und sein Wohnort nicht bekannt. Zudem musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ihm im Zusammenhang mit der Erbschaft des D.___ noch weitere amtliche Unterlagen zugestellt werden würden, zumal er bei der Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde gegen die Abschlussverfügung des Erbschaftsamts Region Solothurn vom 13. Januar 2023 erhoben hatte (vgl. OGBES.2023.1). Er war sich somit des laufenden Erbschaftsverfahrens bewusst. Im Lichte dieser Erwägungen erscheint es als geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm das Verwertungsbegehren nicht hat zugestellt werden können, Rechte für sich ableiten will. Im Übrigen hatte das Betreibungsamt im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch keine Pflicht, ihn auf die Möglichkeit des Verwertungsaufschubs nach Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 SchKG und Art. 32 VZG aufmerksam zu machen, nachdem der Erbengemeinschaft bzw. deren Vertreter – B.___ – (s. vorstehende Ausführungen und Art. 65 Abs. 3 SchKG) das Verwertungsbegehren im Sinne von Art. 120 SchKG rechtsgültig mitgeteilt wurde.\n6.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Angaben im Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...], welche zur Verwertung geführt hätten, seien mangelhaft. Dies führe grundsätzlich zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (BGE 102 III 63; 98 III 26).\n6.2 Gemäss Art. 49 SchKG kann eine Erbschaft, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Soll die Erbschaft betrieben werden, so hat der Gläubiger die Erbschaft als Schuldnerin zu bezeichnen und zusätzlich dazu den Vertreter der Erbschaft, oder, falls ein solcher nicht bekannt ist, den Erben, dem die Betreibungsurkunden zuzustellen sind (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Halbsatz i.V.m. Art. 65 Abs. 3)."}