{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-25_2024-06-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168672&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aec5bf877f7b03e2e83abffbc8cd944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:38:31", "Checksum": "c0f343008bd2b5aa67c005d3d350737a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25\nRegeste:\nVersteigerung\n\n\n4.2 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Das Teilzahlungsgesuch ist nicht an eine besondere Form gebunden und wird in der Praxis regelmässig dem Betreibungsbeamten mündlich vorgetragen. Im Sinne des Gesetzes ist das Gesuch spätestens bevor die Verwertung vorgenommen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_25/2011 vom 18. April 2011 E. 4.1) anzubringen, sonst verwirkt die Aufschubsmöglichkeit für die betreffende Betreibung endgültig und lebt selbst im Fall der Nachpfändung nach Art. 145 nicht wieder auf (BGE 49 III 92). Zwar steht fest, dass es auch nach Auskündung der Steigerung oder anderen Verwertungsvorbereitungen noch gestellt werden kann, jedoch kann ihm dann nur entsprochen werden, wenn alle durch deren Anordnung und Widerruf verursachten Kosten nebst der ersten Teilzahlung sofort bar bezahlt werden (BGE 41 III 7; entsprechende Hinweise auf den Formularen Nr. 28 und 30; Art. 32 VZG und BGE 121 III 200 = Pra 1995, 952f.). Dasselbe gilt auch bei der Verwertung von Grundstücken: Der Aufschub darf nach erfolgter Anordnung der Verwertung nur bewilligt werden, wenn der Schuldner ausser dem festgesetzten Bruchteil der Betreibungssumme die Kosten der Anordnung und des Widerrufs der Verwertung sofort bezahlt (Art. 32 Abs. 1 VZG; BGer 5A_30/2012 E. 4.3). Andererseits schliesst das öffentliche Interesse an der geordneten Abwicklung der Steigerung aus, dass das Aufschubsgesuch in der Steigerung selbst noch gültig gestellt wird; zu diesem Zeitpunkt kann die Verwertung nur noch durch gänzliche, nicht durch blosse Teilzahlung abgewendet werden. Im Sinne einer Faustregel wird man fordern müssen, dass sich der Gesuchsteller wenigstens einen halben Arbeitstag vorher beim Betreibungsbeamten meldet, so dass bis zum Beginn der Steigerung die Entscheidung über das Gesuch getroffen und alle erforderlichen Formalitäten ordnungsgemäss erledigt werden können. Wer erst am Steigerungstag um Aufschub nachsucht, läuft in jedem Fall Gefahr, abgewiesen zu werden, da das Amt evtl. nicht mehr in der Lage ist, den Fall gehörig zu prüfen und rechtzeitig zu verfügen (BGE 82 III 35; Basler SchKG-Kommentar [nachfolgend BSK SchKG], 3. Auflage, Basel 2021, Rz. 12 zu Art. 123).\n4.3 Am 1. März 2024 um 00:32 Uhr sandte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt eine E-Mail mit folgendem Wortlaut: «Gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 123 SchKG bitte ich Sie um Aufschub der Verwertung und verpflichte mich zu monatlichen Ratenzahlungen. Die ersten zwei Ratenzahlungen erhalten Sie am 1. März 2024 in bar, um 8 Uhr morgens». Darauf antwortete ihm die Mitarbeiterin des Betreibungsamtes, I.___, mit E-Mail vom 1. März 2024 um 07:21 Uhr: «Ein Aufschub nach Art. 123 SchKG wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gewährt.» Das diesbezügliche Vorgehen des Betreibungsamtes ist im Lichte der Erwägungen aus E. II 4.1.2 hiervor nicht zu beanstanden. Das Betreibungsamt konnte den per E-Mail gestellte Antrag des Beschwerdeführers um Verwertungsaufschub frühestens am Morgen des 1. März 2024 zur Kenntnis nehmen. Die Versteigerung begann am 1. März 2024 um 9.00 Uhr (s. Beschwerdebeilage 8). Der diesbezügliche Antrag um Gewährung des Verwertungsaufschubs gemäss Art. 123 SchKG ist demnach verspätet. Somit konnte die Versteigerung im Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. der Kenntnisnahme – anderthalb Stunden vor Beginn der Versteigerung – fraglos nur noch durch Gesamtbezahlung der Schuld abgewendet werden. Demnach ist es – entgegen den Rügen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung eines Verwertungsaufschubs nicht mehr materiell prüfte.\n5.1 Der Schuldner wird auf die Möglichkeit des Verwertungsaufschubs gemäss Art. 123 SchKG in der Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Formular Nr. 28) ausdrücklich aufmerksam gemacht (BSK SchKG, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 123). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer, wie erwähnt, geltend, ihm sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht zugestellt worden. Zudem hätte das Betreibungsamt die Pflicht gehabt, ihn auf die Möglichkeit des Verwertungsaufschubs nach Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 SchKG und Art. 32 VZG aufmerksam zu machen."}