{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-25_2024-06-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168672&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aec5bf877f7b03e2e83abffbc8cd944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:38:31", "Checksum": "c0f343008bd2b5aa67c005d3d350737a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25\nRegeste:\nVersteigerung\n\n\nBezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass es aufgrund der Akten und der Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften nicht erstellt ist, ob dem Beschwerdeführer das Verwertungsbegehren vom 11. August 2023 hat zugestellt werden können. Es ist aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringen lässt, er habe die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nie erhalten, weshalb dies nur bedingt glaubhaft erscheint. Diese Frage kann aber schlussendlich offengelassen werden, da die unterlassene Mitteilung des Verwertungsbegehrens nur dann die Anfechtbarkeit der Verwertung zur Folge hätte, wenn die Steigerung dem Schuldner auch nicht mit Spezialanzeige gemäss Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 SchKG bekannt gemacht worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_25/2011 vom 18. April 2011 E. 2.1; BGE 35 I 854 E. 2 S. 859 a.E.; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 50 zu Art. 155 SchKG). Wie aus den Akten ersichtlich, wurde die Spezialanzeige vom 30. November 2023 unter anderem auch an den Beschwerdeführer versandt (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 1). Diese konnte dem Beschwerdeführer, wie aus dem Track & Trace der Post ersichtlich, jedoch nicht zugestellt werden, da er unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Wie hierzu den weiterführenden Ausführungen des Betreibungsamtes entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer rückwirkend per 31. März 2021 von der Einwohnergemeinde E.___ nach unbekannt abgemeldet, da er sich gemäss dem Bevölkerungsamt der Stadt F.___ an der [...]strasse [...], F.___, nie angemeldet hat, obwohl sein Aufenthalt dort vermutet wurde. Gemäss der Stadtverwaltung G.___ hat der Beschwerdeführer auch nicht an der von ihm angegebenen Adresse [...]strasse [...], G.___, seinen gesetzlichen Wohnsitz begründet. Offenbar ist der Beschwerdeführer bis heute an keiner Adresse gemeldet und sein Wohnort ist nicht bekannt. Dennoch ist es aufgrund der Ausführungen der Parteien aus den Rechtsschriften erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 19. Februar 2024 über die anstehende Versteigerung Bescheid wusste, nachdem er gemäss eigenen Angaben von der bereits andauernden Räumung der betreffenden Liegenschaft erfahren und hierauf das Betreibungsamt kontaktiert hat (vgl. S. 9 f. der Beschwerde vom 11. März 2024). Mit der betreffenden Kenntnisnahme kann eine allfällige nicht erfolgte Zustellung der Mitteilung des Verwertungsbegehrens bzw. der Spezialanzeige als geheilt betrachtet werden. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, dass er Kenntnis von der Spezialanzeige vom 30. November 2023 erhalten hat. Selbst wenn man also davon ausginge, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht erhalten hätte, wäre die Verwertung aus diesem Grund nicht anfechtbar.\n3. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es sei die Rechtmässigkeit der provisorischen Gebühren- und Auslagenrechnung des Betreibungsamts (Beilage 9) und in diesem Zusammenhang die darin enthaltenen Räumungskosten zu überprüfen. Einerseits überstiegen die - durch die vom Betreibungsamt angeordnete Räumung der Liegenschaft verursachten - Kosten von mehr als CHF 24'000.00 offenkundig die dem Betreibungsamt zustehenden «ordentlichen Verwaltungsmassnahmen». Anderseits fehle es für die rechtmässige Anordnung der Räumung und Entsorgung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, womit die diesbezüglichen Kosten auch in der Gebühren- und Auslagenrechnung nicht berücksichtigt werden dürften. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die rechtlich zu berücksichtigenden Verwertungskosten nicht CHF 30'122.00, sondern lediglich CHF 5'437.70 betragen hätten.\nDen Rügen des Beschwerdeführers ist vorweg entgegenzuhalten, dass es sich bei der vom Betreibungsamt erstellten Aufstellung der Kosten lediglich um eine provisorische Berechnung handelt. Wie das Betreibungsamt hierzu korrekt angeführt hat, sind die endgültigen Kosten noch nicht bekannt. Die Rechnung über die Kosten und Gebühren des Betreibungsamtes wird zusammen mit dem Verteilplan zur Einsicht der Beteiligten und des Ersteigerers aufgelegt, mit der Anzeige, dass sie durch Beschwerde angefochten werden können (Art. 80 VZG). Demnach sind die vom Beschwerdeführer gerügten Punkte – die Höhe der Räumungskosten, sowie die Frage, ob die vom Betreibungsamt veranlasste Räumung der Liegenschaft rechtmässig war – im vorliegenden Verfahren betreffend Steigerungszuschlag noch nicht zu beurteilen, sondern erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die definitive Kosten- und Gebührenrechnung. Somit ist in diesem Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n4.1 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, er habe das Betreibungsamt mit E-Mail vom 1. März 2024 darum gebeten, ihm einen Verwertungsaufschub gemäss Art. 123 SchKG zu gewähren (Beschwerdebeilage 31). Dabei habe er in Aussicht gestellt, sich zu monatlichen Ratenzahlungen zu verpflichten und eine erste Abschlagszahlung in bar zu bezahlen. Der Verwertungsaufschub sei ihm jedoch ohne nähere Prüfung durch das Betreibungsamt verweigert worden. Begründet worden sei dies damit, dass zu diesem Zeitpunkt kein Aufschub mehr gewährt werde. Indem Herr H.___ vom Betreibungsamt aber gar nicht erst auf eine inhaltliche Prüfung des Gesuchs um Verwertungsaufschub eingegangen sei und als einzige Möglichkeit die umgehende Bezahlung der von ihm genannten CHF 95'000.00 gefordert habe, habe der Beschwerdeführer gegenüber Herrn H.___ seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit gar nicht glaubhaft machen können."}