{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-25_2024-06-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168672&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aec5bf877f7b03e2e83abffbc8cd944e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versteigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:38:31", "Checksum": "c0f343008bd2b5aa67c005d3d350737a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.06.2024 SCBES.2024.25\nRegeste:\nVersteigerung\n\nII.\n1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel gegen den Zuschlag betreffend das Grundstück [...] an die C.___ AG anlässlich der Steigerung vom 1. März 2024 und die Aufsichtsbehörde ist zur Beurteilung zuständig.\n1.2 Das streitgegenständliche Grundstück [...] gehört zur unverteilten Erbschaft des Vaters des Beschwerdeführers und Beschwerdegegners 2, D.___ sel. Die Erben des D.___, der Beschwerdeführer, A.___, und der Beschwerdegegner 2, B.___, bilden im Sinne von Art. 70 Abs. 1 ZPO eine notwendige Streitgenossenschaft. Zivilprozessual können die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft ihre Rechte somit grundsätzlich nur als notwendige Streitgenossenschaft geltend machen. Dies gilt grundsätzlich auch im öffentlichen Recht, soweit es darum geht, die der Gesamthand zustehenden Rechte auszuüben. Da aber die Parteistellung im öffentlichen Recht nicht auf die Ausübung subjektiver Rechte beschränkt ist, sondern auch dem Schutz tatsächlicher Interessen dient, können nach Rechtsprechung und Lehre die Mitglieder einer materiellen Streitgenossenschaft unter Umständen auch einzeln zur Beschwerde legitimiert sein, so wenn es um die Abwehr belastender oder pflichtbegründender Anordnungen geht und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1028/2014 vom 20. Juli 2015 E. 3.1 mit diversen Hinweisen). Auch in einem sozialversicherungsrechtlichen Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft ebenfalls zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses berechtigt sind, sofern sie durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10 f.).\nGestützt auf die vorgehenden Ausführungen ist in analoger Weise im vorliegenden Fall von einer Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auszugehen. So sind mit dem vorliegend in Frage stehenden Steigerungszuschlag die vermögensrechtlichen Interessen des Nachlasses betroffen und der Beschwerdeführer ist damit durch diesen berührt und hat ein mögliches schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. A.___ ist somit als einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.\n2. Sodann ist auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Er bringt unter anderem vor, ihm sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 11. August 2023 nie zugestellt worden. Das Betreibungsamt habe aber den Schuldner sowie allfällige Dritteigentümer innerhalb von drei Tagen seit Eingang des Verwertungsbegehrens schriftlich durch eingeschriebenen Brief oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 34 SchKG) zu benachrichtigen (Art. 155 Abs. 2 SchKG; Art. 99 Abs. 1 VZG; BGE 96 111 124 E. 1). Unterlasse das Betreibungsamt die Mitteilung des Verwertungsbegehrens, sei die nachfolgende Verwertung anfechtbar (vgl. BGE 137 III 235 E. 3.1; 35 1 854 E. 2)."}