Die Beschwerde ist genauso missbräuchlich wie das Betreibungsbegehren. Auf die Einholung einer Vernehmlassung kann deshalb verzichtet werden. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei können aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im vorliegenden Fall ist von einer Kostenauflage noch abzusehen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.