Schon die Bezeichnung des Schuldners im Betreibungsbegehren mit der Vertretung durch sich selbst offenbart die Geisteshaltung des Beschwerdeführers. Entgegen seinen Vorbringen kann keine Rede davon sein, dass die Forderung rechtskräftig und vom Schuldner anerkannt ist. Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Im Gegenteil, wie aus dem 3. Mahnschreiben des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 hervorgeht, verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige gegen die beiden Polizisten. Die Betreibung ist haltlos und schikanös. Das Betreibungsamt hat das Betreibungsbegehren zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist genauso missbräuchlich wie das Betreibungsbegehren.