5. Bereits die Höhe der geltend gemachten Forderung, die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. September 2023 an die Polizei [...] als Schmerzensgeld bezeichnet wird, offenbart die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung. Derartige Genugtuungsbeträge sind der schweizerischen Rechtsordnung fremd. Die geforderten Mahngebühren sind geradezu absurd. Der Beschwerdeführer leitet seine Schmerzensgeldforderung aus einem Polizeieinsatz ab. Betrieben wird der [...]. Dieser wird einzig wegen seiner Funktion betrieben. Schon die Bezeichnung des Schuldners im Betreibungsbegehren mit der Vertretung durch sich selbst offenbart die Geisteshaltung des Beschwerdeführers.