In solchen Fällen ist das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen (Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 2021, N 15 f. zu Art 69 SchKG). 5. Bereits die Höhe der geltend gemachten Forderung, die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. September 2023 an die Polizei [...] als Schmerzensgeld bezeichnet wird, offenbart die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung.