zuzusprechen 4. seien dem Geschädigten die Umtriebe in der Höhe von 10’000.00 Sfr. zu erstatten 5. seien die ausführenden Leiter/Funktionäre und Sachbearbeiter abzumahnen und es seien Strafanträge gegen diese Personen zu stellen 6. Sei die Betreibung sofort und ohne Kostenvorschuss einzuleiten 7. sei das Namensgesetz sowie meine Willenserklärung (an die Gemeindepräsidentin [...] und der Kanzleiangestellten) strickte einzuhalten 4. Es kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen.