4. Insofern die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, ihr sei der nach der Pfändung resultierende Restbetrag von CHF 788.05 auszuzahlen, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich vom Betreibungsamt eine Abrechnung erfolgen wird, worin neben den bezahlten Forderungen die genauen Zinsen und Kosten aufgeführt werden. Erst dann kann gesagt werden, wie hoch ein allfälliger Restbetrag zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen würde. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, die diesbezügliche Abrechnung wiederum anzufechten. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.