Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Betreibungen auch dann noch «offen» sind, wenn gegen diese Rechtsvorschlag erhoben wurde. Dies ist denn so auch aus der vom Betreibungsamt eingereichten «Liste der aktuell offenen Betreibungen» (Beilage Nr. 2 des Betreibungsamtes) ersichtlich. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet. 4. Insofern die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, ihr sei der nach der Pfändung resultierende Restbetrag von CHF 788.05 auszuzahlen, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich vom Betreibungsamt eine Abrechnung erfolgen wird, worin neben den bezahlten Forderungen die genauen Zinsen und Kosten aufgeführt werden.