Insofern die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss geltend macht, dass es sich bei den Einzahlungen auf das genannte Konto um Unterhaltszahlungen zugunsten des Sohnes handelt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach haben die Abklärungen des Betreibungsamtes ergeben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am 1. August 2020 das 18. Lebensjahr erreichte, wodurch die elterliche Sorge nach Art. 296 ZGB endete.