Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Zahlungsbefehl gemäss Aktenlage weder direkt am Schalter der Schweizerischen Post noch innerhalb der zehntägigen Frist nach Art. 74 Abs. 1 SchKG beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Betreibung auf Begehren der Gläubigerin fortgesetzt hat. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 2. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Konto bei der B.___, von welchem der Betrag von CHF 5'700.00 gepfändet worden sei, gehöre nicht ihr, sondern ihrem Sohn.