Damit liegt hierfür die Beweislast bei der Beschwerdeführerin. Da der Zahlungsbefehl im vorliegenden Fall am Postschalter übergeben wurde und ein solcher ansonsten nur gegen Vorweisung einer Identitätskarte oder einer Vollmacht am Schalter ausgehändigt würde, kann eine diesbezügliche mangelhafte Zustellung zudem praktisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Zahlungsbefehl gemäss Aktenlage weder direkt am Schalter der Schweizerischen Post noch innerhalb der zehntägigen Frist nach Art. 74 Abs. 1 SchKG beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben.