Mit Eingabe vom 12. März 2024 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. 4. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 5. Mit Eingabe vom 18. April 2024 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und macht ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend, es sei nicht korrekt, dass gegen sie aktuell Betreibungen im Betrag von CHF 7'848.15 liefen. So habe sie gegen die Betreibungen Nr. [...], [...] und [...] allesamt Rechtsvorschlag erhoben und danach nichts mehr davon gehört. Sodann seien aus dem gepfändeten Betrag von CHF 5'700.00 nun die Forderungen der C.___ von CHF 3'371.85 sowie der D.___