{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-23_2024-05-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168190&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78f4c0bd27905a5719b7f44085fba190"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.05.2024 SCBES.2024.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. 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Als solcher kommt einer formell korrekt zustande gekommenen Zustellbescheinigung für ihren Inhalt grundsätzlich volle Beweiskraft zu (BGE 120 III 117 E. 2; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 72 SchKG). Dies gilt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Tatsachenvermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Urteile 5A_571/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 6.3.3; 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2, in: BlSchK 2019 S. 41).\n1.3 Gemäss Track and Trace der Post sowie dem Zustelldoppel wurde der Zahlungsbefehl Nr. [...] der C.___ der Schulderin am 21. April 2023 am Postschalter zugestellt. Dass die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht darzutun. Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit liegt hierfür die Beweislast bei der Beschwerdeführerin. Da der Zahlungsbefehl im vorliegenden Fall am Postschalter übergeben wurde und ein solcher ansonsten nur gegen Vorweisung einer Identitätskarte oder einer Vollmacht am Schalter ausgehändigt würde, kann eine diesbezügliche mangelhafte Zustellung zudem praktisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Zahlungsbefehl gemäss Aktenlage weder direkt am Schalter der Schweizerischen Post noch innerhalb der zehntägigen Frist nach Art. 74 Abs. 1 SchKG beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Betreibung auf Begehren der Gläubigerin fortgesetzt hat. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.\n2. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Konto bei der B.___, von welchem der Betrag von CHF 5'700.00 gepfändet worden sei, gehöre nicht ihr, sondern ihrem Sohn. Diesbezüglich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das betreffende Konto auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet und sie zudem keine Unterlagen eingereicht hat, aus denen eine Berechtigung des Sohnes am betreffenden Konto ersichtlich wäre. Insofern die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss geltend macht, dass es sich bei den Einzahlungen auf das genannte Konto um Unterhaltszahlungen zugunsten des Sohnes handelt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach haben die Abklärungen des Betreibungsamtes ergeben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am 1. August 2020 das 18. Lebensjahr erreichte, wodurch die elterliche Sorge nach Art. 296 ZGB endete. Erstmalige Einzahlungen auf das betreffende Sparkonto bei der B.___, welches auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet, erfolgten jedoch erst per Valuta 12. Januar 2022, als der Sohn bereits volljährig und nicht mehr im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin wohnhaft war sowie nicht mehr unter der elterlichen Sorge stand. Im Anschluss erfolgten regelmässige weitere Einzahlungen durch die Beschwerdeführerin auf das genannte Sparkonto, was einen Saldo per Datum des Pfändungsvollzuges von CHF 33'157.19 ergab. Dass es sich bei den Überweisungen um Unterhaltszahlungen zugunsten des Sohnes der Beschwerdeführerin handelt, ist somit weder nachvollziehbar noch erstellt. Demnach ist die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.\n3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, es sei nicht korrekt, dass gegen sie aktuell Betreibungen im Betrag von CHF 7'848.15 liefen. So habe sie gegen die Betreibungen Nr. [...], [...] und [...] allesamt Rechtsvorschlag erhoben und danach nichts mehr davon gehört. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Betreibungen auch dann noch «offen» sind, wenn gegen diese Rechtsvorschlag erhoben wurde. Dies ist denn so auch aus der vom Betreibungsamt eingereichten «Liste der aktuell offenen Betreibungen» (Beilage Nr. 2 des Betreibungsamtes) ersichtlich. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.\n4. Insofern die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, ihr sei der nach der Pfändung resultierende Restbetrag von CHF 788.05 auszuzahlen, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich vom Betreibungsamt eine Abrechnung erfolgen wird, worin neben den bezahlten Forderungen die genauen Zinsen und Kosten aufgeführt werden. Erst dann kann gesagt werden, wie hoch ein allfälliger Restbetrag zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen würde. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, die diesbezügliche Abrechnung wiederum anzufechten. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.\n5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Es werden keine Kosten erhoben."}