{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-23_2024-05-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168190&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78f4c0bd27905a5719b7f44085fba190"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.05.2024 SCBES.2024.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:18", "Checksum": "8a49883278bd71a9bd81e7279cab4e89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.05.2024 SCBES.2024.23\nRegeste:\nPfändung Nr. [...]\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 1. Mai 2024\nEs wirken mit:\nOberrichterin Kofmel\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändung Nr. […]\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 2. März 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu betreffend den Pfändungsvollzug vom 20. Februar 2024 (der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2024 zugegangen). Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde vom Guthaben auf dem Sparkonto IBAN [...] bei der B.___ im Sinne einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme der Betrag von CHF 5'700.00 gepfändet. Die Schuldnerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, der Pfändung lägen zwei Betreibungen zugrunde: Eine Forderung der C.___ von CHF 3'355.05 sowie eine Forderung der D.___ von CHF 1'532.25. Jedoch habe sie den Zahlungsbefehl Nr. [...] betreffend die Forderung der C.___ nie erhalten. Zudem gehöre das betreffende Konto bei der B.___ ihrem Sohn.\n2. Mit Eingabe vom 4. März 2024 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Sodann macht sie mit Eingabe vom 6. März 2024 ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend, im Schreiben vom 20. Februar 2024 an die B.___ habe das Betreibungsamt unter anderem festgehalten, dass am 24. Januar 2024 für CHF 7'000.00 eine Pfändung vollzogen worden sei, was aber nicht stimme.\n3. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.\n4. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.\n5. Mit Eingabe vom 18. April 2024 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und macht ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend, es sei nicht korrekt, dass gegen sie aktuell Betreibungen im Betrag von CHF 7'848.15 liefen. So habe sie gegen die Betreibungen Nr. [...], [...] und [...] allesamt Rechtsvorschlag erhoben und danach nichts mehr davon gehört. Sodann seien aus dem gepfändeten Betrag von CHF 5'700.00 nun die Forderungen der C.___ von CHF 3'371.85 sowie der D.___ von CHF 1'540.10 – total CHF 4'911.95 bezahlt worden. Daraus resultiere ein Restbetrag von CHF 788.05, welcher ihr auszuzahlen sei. Des Weiteren habe sie betreffend den Zahlungsbefehl Nr. [...] der C.___, welchen sie nie erhalten habe, bei der Post nachgefragt, wie es sein könne, dass der Zahlungsbefehl abgeholt worden sei, obwohl sie diesen nie in Empfang genommen haben. Die Frau am Schalter habe ihr gesagt, dass auch die Post Fehler machen könne.\n"}