{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-22_2024-04-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168028&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aaa96d0f5bef36860db5c3fe7d39c17d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.04.2024 SCBES.2024.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:37:59", "Checksum": "9258d231bc647692e49983fb586e2419", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.04.2024 SCBES.2024.22\nRegeste:\nPfändungsvollzug\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 2. April 2024\nEs wirken mit:\nOberrichterin Kofmel, Vorsitz\nOberrichter Frey\nOberrichterin Obrecht Steiner\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändungsvollzug\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,\ndass:\n- A.___ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 20. Februar 2024 erhebt und den Antrag stellt, der Pfändungsvollzug sei auszusetzen, bis die Angelegenheit im Zusammenhang mit der unverteilten Erbschaft geklärt sei;\n- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;\n- sich der Beschwerdeführer bezüglich des beantragten Aufschubs des Pfändungsvollzugs an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG);\n- die Pfändung des Liquidationsanteils an einer unverteilten Erbschaft zudem zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]);\n- die Beschwerde demnach abzuweisen ist;\n- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;\n- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);\nerkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Vorsitzende Der Gerichtsschreiber\nKofmel Isch"}