, Zürich/St. Gallen 2020, S. 34); - der Drittanspruch demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG sein kann, womit auf die diesbezügliche Rüge nicht einzutreten ist; - die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: