- das Betreibungsamt in der Pfändungsverfügung vom 7. Februar 2024 betreffend das gepfändete Fahrzeug Dritten eine Frist von 20 Tagen gesetzt hat, um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben; wird Klage geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob das strittige Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi Franco, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 34); - der Drittanspruch demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art.